Inhalt:
Wie wichtig ist das Impressum im Internet?
Kostenersatz bei Auslandsbehandlungen
Kein Gewinn, kein Gehalt – ist das zulässig?
Ein unliebsames Logo weglassen, gilt nicht
Das Mädchen, die Pille danach und das Berufsgeheimnis
Gefährliche Elektroinstallation mindert Kategorie
(Neue) Medien
Wie wichtig ist das Impressum im Internet?
Ist ein unvollständiges Impressum in einem Onlinemedium eine Irreführung des Lesers?
Jedes Medium hat eines: das Impressum. Auch wenn es kaum gelesen wird, liefert es wesentliche Informationen über das Unternehmen, eventuell vorhandene Beteiligungen, grundlegende Richtung, Firmenbuchnummer oder Kammerzugehörigkeit. Der Leser hat damit bei einem Streit mit dem Medium Anknüpfungspunkte für eine Rechtsverfolgung. Die Offenlegung zeigt aber auch die wirtschaftlichen Zusammenhänge oder Abhängigkeiten auf; damit ist das Impressum eine Art „Produktdeklaration“ der Meinungsfreiheit.
Die Impressumspflicht trifft auch auf Webseiten zu, konkret auf den Anbieter eines „Online-Fernsehens“, eine Mischung aus Internet, Fernsehen und Printmedium, in dem aktuelle Nachrichten kostenlos abgerufen werden konnten. Das Impressum des Anbieters war eindeutig mangelhaft, aber ist damit eine irreführende Unterlassung im Sinne des UWG verbunden? Der OGH stellte auf eine Verletzung der Informationspflicht ab, verneinte jedoch die Rechtswidrigkeit dieser Praktik. Denn das Impressum eines unentgeltlichen Angebots berührt nicht die wirtschaftlichen Interessen eines Verbrauchers. Das wirtschaftliche Verhalten eines Konsumenten kann damit nicht beeinflusst werden.
Beachten Sie: Der Gesetzgeber hält auch für „einfache“ und unentgeltliche Webseiten etliche Verpflichtungen bereit. Ihr Anwalt berät Sie über die für Sie relevanten Details.
Umwelt und Gesundheit
Problematisch erscheint Art1, der erlaubt, Medikamente auch dann in einem EU-Land zu beziehen, wenn sie dort nicht zugelassen sind.
Kostenersatz bei Auslandsbehandlungen
Ein neuer Richtlinienentwurf über Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung kodifiziert bestehendes case law.
Seit den Neunzigern hat der EuGH eine Reihe von Urteilen im Bereich Patientenmobilität erlassen, die sich hauptsächlich um folgende Fragen drehen: Inwieweit haben Patienten, die sich in einem Staat behandeln lassen, auf Kostenerstattung von ihrem Versicherungsträger Anspruch? Inwieweit darf die Kostenerstattung von einer Vorabgenehmigung abhängig gemacht werden? In einigen Urteilen hat der EuGH die Vorabgenehmigungspflicht reduziert. Ein neuer Richtlinienentwurf über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung kodifiziert das bestehende case law.
Es bestehen nun zwei unabhängige Anspruchsgrundlagen für den Kostenersatz: Die eine basiert auf Art 22 VO 1408/71. Die zweite wurde vom EuGH auf Basis des Art 49 EG entwickelt und vom neuen RL-Entwurf kodifiziert. Art 22 geht dem RL-Vorschlag vor. Er gewährt einer versicherten Person den Anspruch auf Behandlung in einem anderen Mitgliedsstaat, wenn die Person sich in einen anderen Mitgliedsstaat begibt, um sich dort behandeln zu lassen und dies vom Versicherungsträger genehmigt wird. Eine Genehmigung muss erteilt werden, wenn erstens diese Behandlung im Inland durchgeführt wird und von der Versicherung gedeckt ist, und zweitens wenn die Person in Anbetracht ihres derzeitigen Gesundheitszustandes und des voraussichtlichen Verlaufs der Krankheit diese Behandlung nicht im erforderlichen Zeitraum erhalten kann. Wenn die Behandlung genehmigt wurde, erhält der Versicherte die Behandlung im anderen Mitgliedsstaat als Sachleistung, ihm dürfen dabei keine weiteren Kosten entstehen, wie der EuGH im Fall Kohll (EuGH 28. 4. 1998, C 158/96) festhält.
Ambulante Behandlung muss nie bewilligt werden
Nach dem RL-Entwurf kann der Versicherte den Ersatz der Kosten einer Auslandsbehandlung verlangen, wenn die Krankenversicherung die Kosten für eine gleichartige, aber im Inland erbrachte Behandlung übernimmt. Die Kosten sind bis höchstens in jenem Umfang zu ersetzen, der bezahlt werden würde, wenn die Behandlung im Inland stattfände.
In Bezug auf die Bewilligungspflicht ist zwischen ambulanter und stationärer Behandlung zu unterscheiden. Ambulante Behandlungen in einem anderen Mitgliedsstaat sind nie bewilligungspflichtig, stationäre schon. Stationär ist eine Behandlung, wenn die Person zumindest eine Nacht im Krankenhaus verbringen muss. Spezialbehandlungen (solche die typischerweise in einem Krankenhaus durchgeführt werden) sind stationären Behandlungen gleichgestellt.
Der Unterschied zwischen Art 22 und dem RL-Vorschlag liegt darin, dass bei letzterem erstens der Versicherte die Behandlung im Ausland selbst bezahlt und anschließend die Behandlungskosten bis zu jenem Höchstbetrag refundiert bekommt, der im Versicherungsstaat selbst für eine derartige Behandlung gezahlt wird; und zweitens keine Vorabgenehmigung notwendig ist, soweit es sich nicht um eine stationäre Behandlung oder eine Spezialbehandlung handelt. Im Gegensatz dazu wird bei Art 22 die Behandlung als Sachleistung erbracht, ohne dass dem Versicherten zusätzliche Kosten erwachsen. Der Anspruch nach Art 22 ist daher finanziell besser für den Patienten, der RL-Vorschlag ist jedoch umfassender.
Autonomie der Mitgliedsstaaten eingeschränkt
Art 14 des RL-Entwurfs sieht vor, dass Arzneimittelverschreibungen, die im Behandlungs-MS verschrieben werden, in einem anderen Mitgliedsstaat eingelöst werden können. Voraussetzung dafür ist, dass das Arzneimittel in einem Mitgliedsstaat zugelassen ist. Ein Wiener Patient, der in Sopron behandelt wird, kann sein ungarisches Rezept also auch dann in Wien einlösen, wenn das Medikament hier nicht zugelassen ist. Die Bestimmung ist nicht unproblematisch. Einerseits ist es innerhalb der Logik der Patientenmobilität konsequent, dass die Erleichterung von Auslandsbehandlungen auch eine Erleichterung der Zugänglichkeit von Medikamenten notwendig macht. Andererseits bricht die Bestimmung klar mit dem System des bestehenden Arzneimittelrechts, das den Mitgliedsstaaten zumindest partiell die Zulassungsbefugnis für Medikamente überlässt.     
Möchten Sie zu diesem Thema zusätzliche Informationen? Ich berate Sie gerne persönlich. Kontaktieren Sie mich unter 05574/43393.
Arbeits-, Sozialrecht
Kein Gewinn, kein Gehalt – ist das zulässig?
Arbeitgeber versuchen, das zeitbezogene Lohnsystem gegen ein erfolgsabhängiges zu tauschen – was Probleme birgt.
Wirtschaftliche Ausnahmesituationen wecken die Kreativität auf besondere Weise. Das gilt auch für arbeitsrechtliche Konstruktionen. Viele Arbeitgeber versuchen, das zeitbezogene Lohnsystem gegen ein erfolgsabhängiges zu tauschen – was rechtlich erlaubt ist. So sind Provisionen, Gewinn, Umsatz- oder Unternehmensbeteiligung durchaus anerkannt. Wurde vereinbart, das Entgelt zur Gänze etwa vom Gewinn abhängig zu machen, hat der Arbeitnehmer, selbst wenn kein Gewinn erwirtschaftet wurde, Anspruch auf den kollektivvertraglichen Mindestlohn.
Problematisch ist diese Vereinbarung, wenn kein Kollektivvertrag anwendbar ist. Deshalb, weil das wirtschaftliche Risiko gänzlich auf den Arbeitnehmer übergewälzt wird, was mit dem arbeitsvertraglichen Grundprinzip in Widerspruch steht, dass der Arbeitnehmer ein „Bemühen“, aber keinen „Erfolg“ schuldet. Die Grenze der Zulässigkeit erfolgsabhängiger Komponenten liegt dort, wo es zu einem krassen Missverhältnis zwischen den wirtschaftlichen Interessen von Arbeitgeber und -nehmer kommt. Erst bei einer solchen „krassen“ Äquivalenzstörung soll die Gute-Sitten-Klausel greifen.
Unser Tipp: Wie Ihr Arbeitsvertrag aussehen soll und wie erfolgsabhängiges Entgelt im Vertrag geregelt sein sollte, weiß Ihr Anwalt.
Gewerblicher Rechtschutz
Ein unliebsames Logo weglassen, gilt nicht
Retusche der Konkurrenz wettbewerbswidrig.
Der Wettkampf zweier Tageszeitungen führte zu einem retuschierten Foto auf der Titelseite. Der dort abgebildete Wintersportler hatte nämlich das Logo der anderen Tageszeitung auf der Kleidung, das auf der Titelseite nicht aufscheinen sollte und daher dem „Radiergummi“ zum Opfer fiel. Eine gezielte Behinderung des Mitbewerbers und eine Vorgangsweise, die unlauter ist, wie der OGH feststellte. Wer den Werbeeffekt des Sportlers auf der Titelseite haben will, muss auch das fremde Logo in Kauf nehmen.
OGH 18. 11. 2008, 4 Ob 185/08x
Umwelt und Gesundheit
Das Mädchen, die Pille danach und das Berufsgeheimnis
Muss ein Arzt die Eltern einer Minderjährigen über deren Behandlungsschritte aufklären?
Eine 15-jährige Schülerin wurde beim Geschlechtsverkehr mit ihrem 16-jährigen Freund von dessen Eltern überrascht und – weil beide nicht verhütet hatten – davon überzeugt, die „Pille danach“ zu verwenden. Es stellten sich Bauchschmerzen als Nebenwirkung ein, die einen zweitägigen Spitalsaufenthalt notwendig machten. Die Schülerin ließ sich vom Personal versichern, die Schweigepflicht zu wahren. Als der Vater die Rechnung des Krankenhauses erhielt, wollte er die Hintergründe erfahren. Tochter und Spitalspersonal aber schwiegen.
Die Frage, die dieser Fall birgt, ist: Wie weit reicht der Schutz des ärztlichen Berufsgeheimnisses, das im Strafrecht und im Ärzte-Berufsrecht verankert ist? Antwort: Es gilt ohne Ansehung der Person. Minderjährige Patienten werden daher ebenfalls geschützt. Aus diesem Grund können die Eltern als gesetzliche Vertreter ihres Kindes den Arzt auch nicht im Namen ihres Kindes von der Verschwiegenheitspflicht entbinden. Es gibt allerdings Einschränkungen: Ein Arzt darf einen Minderjährigen nur dann behandeln, wenn dessen Pflege- und Erziehungsberechtigter dem Eingriff zugestimmt hat, es sei denn, es liegt Gefahr im Verzug vor.
Beachten Sie: Welche Rechte Patienten gegenüber dem behandelnden Arzt haben und wie weit die ärztliche Schweigepflicht reicht, weiß Ihr Anwalt.
Bauen, Mieten, Wohnen
Gefährliche Elektroinstallation mindert Kategorie
Mängelbeseitigung würde 5.300,– Euro kosten.
Für die Zuordnung einer Wohnung in eine bestimmte Ausstattungskategorie kommt es nach ständiger Rechtsprechung allein auf den bei Vertragsabschluss vorhandenen Ausstattungszustand an. Entsprechen die Elektroinstallationen nicht den Schutzvorschriften, sind sie in mangelhaftem oder gefährlichem Zustand, wirkt sich dies auf die Kategorieeinstufung aus, wenn der Mangel nicht mit relativ einfachen Maßnahmen beseitigt werden kann.
OGH 3. 6. 2008, 5 Ob 98/08k